BGH-Beschluss zur Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote

Vergabe

Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 (Az.: X ZB 10/16) hat der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Divergenzverfahrens entschieden, dass jeder Bieter von der Vergabestelle die Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots verlangen kann. Dabei ist ausreichend, dass Umstände dargelegt werden, die die Unangemessenheit des Preises indizieren. Auf die zusätzliche Darlegung einer „Marktverdrängungsabsicht“ des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters oder der Gefahr, dass dieser den Auftrag aufgrund der niedrigen Preisgestaltung nicht zu Ende ausführen könne, komme es für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nicht an. Nach § 60 Abs. 3 VgV sei die Ablehnung des Zuschlags „grundsätzlich geboten“, wenn der Auftraggeber verbleibende Ungewissheiten durch die Prüfung der Preisbildung nicht zufriedenstellend aufklären könne.

LKT Rundschreiben Nr. 128/2017 [PDF-Dokument: 55 kB]

27.03.2017